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Satzung
Satzung des Gamecon e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „GameCon“ Er hat seinen Sitz in der Lindenstr.1, 25729 Windbergen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „GameCon e. V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meldorf unter der Register-Nr. 1179 eingetragen

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

      die Förderung und Bildung der Jugend und anderer Interessenten im Bereich der neuen Medien und Informationstechnologien. Die Arbeit des Vereins orientiert sich an den Bedürfnissen seiner Zielgruppe.

      Mitglieder und Nichtmitglieder in der Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich der lokalen Computervernetzung zu schulen und zu unterstützen.

      Schaffung eines Forums gleichgesinnter, computerbegeisterter Menschen. Zweck ist es, die Kommunikation und insbesondere die Zusammenarbeit junger Menschen auf diesem Gebiet zu fördern. Neulingen soll der Zugang zum Thema erleichtert werden.

      Schaffung organisatorischer und technischer Voraussetzungen zur Verwirklichung der Vereinsziele. Zweck ist es, Zugang zu Technik und Know-How zu eröffnen, die dem einzelnen Mitglied oder Nichtmitglied verschlossen bliebe.

      die Förderung eines kreativen und spielerischen Umgangs mit elektronischen Medien, der unmittelbar das allgemeine Interesse an Technik und Informationstechnologien fördert und grundlegende Kenntnisse schafft und damit ein mitentscheidener Faktor beim Berufseintritt ist.


§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und Kasswart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere


  • Führung der laufenden Geschäfte

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.



§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.



Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit einer der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer
Der Kassenpruefer wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Der Kassenpruefer muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 31.03.02 in Heide von der Gründungsversammlung beschlossen.
ng, 29.11.2008 19:10

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